Gesuchsformular Wiederkehrender Zugang zu beschränkt öffentlichen Geodaten

Hier können Sie einen wiederkehrendend Zugang zu beschränkt öffentlichen Geodaten des Kantons Basel-Stadt beantragen.

Detailbeschreibung

Beschränkt öffentliche Geodaten (Zugangsberechtigungsstufe B gemäss Geoinformationsverordnung) können, unter Einwilligung der zuständigen kantonalen Stelle, durch verwaltungsexterne Kunden über geschützte Geodienste wiederkehrend bezogen werden. Dazu ist jedoch ein sogenannter eGovernment-Zugang notwendig.

Umfang, Inhalt und Rahmenbedingungen der vom Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen und der Pflichten des Leistungsbesteller im Bereich des online Zugriffs auf beschränkt öffentliche Geodaten werden in einer Rahmenvereinbarung geregelt. Bestandteil der Vereinbarung sind Datensatzvereinbarungen mit der Bewilligung des Datenherren. Die Rahmenvereinbarung inkl. deren Angänge wird Ihnen nach Eingang des Formulars zur Unterschrift zugestellt.

Beschränkt öffentliche Geodaten des Kantons Basel-Stadt können über verschiedene Geodienste wiederkehrend bezogen werden:

- MapBS (Verwaltungsinterner Darstellungs-, Auskunfts- und Editierdienst)
- Geodaten-Shop (Downloaddienst)
- WMS (Web Map Service)
- WFS (Web Feature Service)

Rechtliche Grundlagen

Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG 214.300)
Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV 214.305)

Weitere Infos

Gebühren Gemäss kantonaler Geoinformationsverordnung KGeoIV (SG 214.305) des Kantons Basel-Stadt wird für den eGovernment-Zugang auf Geodienste eine Einrichtungsgebühr sowie ein monatlicher Beitrag an den Betrieb des elektronischen Zugriffs verlangt. Für Einzeluser und Firmenzugänge gelten unterschiedliche Konditionen. Eine Zusammenstellung der Gebühren finden Sie in der Kostenübersicht (siehe Link unten).

Für die verwaltungsinterne Bereitstellung entstehen keine Gebühren, diese sind durch die Servicevereinbarung für GIS-Basisleistungen abgedeckt.

Für die Bereitstellung im Auftrag einer kantonalen Dienststelle entfallen die Gebühren nicht, die Auftrag gebende kantonale Dienststelle kann aber die Kosten für die Bereitstellung übernehmen.

Letzte Änderung

16.12.2020